Unsere Satzung
S a t z u n g



Prolog


Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen, umfassen gleichermaßen die männliche und weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit, wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Schützenverein Nienhagen e.V. von 1911

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Landesfachverbandes Schießsport e.V. im Landessportbund Niedersachsen.

Der Verein hat den Sitz in Nienhagen, Landkreis Celle, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. VR 100132 eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Die Aufgaben des Vereins sind die Förderung des Schießsportes, die Pflege des Brauchtums und der Tradition des Schützenwesens, die Förderung der Jugendarbeit und die Betreuung der Mitglieder, insbesondere von Jugendlichen und älteren Mitgliedern.

2. Der Verein ist unpolitisch und hat keine konfessionellen Bindungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an und betreibt ausschließlich die Betreuung seiner Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäß festgelegten Aufgaben.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung vereins- interner, regionaler und überregionaler schießsportlicher Veranstaltungen, sowie durch gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen kultureller Art zur Förderung und Pflege des Schützenwesens.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Schützenvereins setzen sich zusammen aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Antrag und Aufnahme erworben. Mitglied kann jeder werden, der die Grundsätze (Satzung) des Vereins anerkennt und gewillt ist, seine Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern.

2. Jugendliche können mit Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ordentliche Mitglieder werden.

3. Fördernde Mitglieder werden nach Antrag aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht und keine Einwirkung auf die Gestaltung des Vereins.

4. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand des Vereins einzubringen, der über die Aufnahme entscheidet. Wird die Aufnahme abgelehnt, wofür es keiner Begründung bedarf, so steht dem Betroffenen binnen eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ablehnungsbescheides die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung ist endgültig.

5. Für hervorragende Verdienste um den Verein kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied gilt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben das Recht auf volle Teilnahme am Vereinsleben. Sie sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilliges Ausscheiden
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss

1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn dieses sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat, das Ansehen des Vereins schuldhaft schädigt, oder wesentlichen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Hierzu gehört auch ein Verzug mit der Zahlung von Beiträgen, sofern der Rückstand einen halben Jahresbeitrag übersteigt, der trotz Aufforderung nicht beglichen wird. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und mit einer Begründung zu versehen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen diesen Beschluss binnen eines Monats nach Zustellung die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu. In der Mitgliederversammlung ist dem ausgeschlossenen Mitglied mündlich Gehör zu gewähren. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die endgültig ist, bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Ist ein Mitglied nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 selbst ausgetreten, oder ausgeschlossen worden, so ist von diesem der für das laufende Geschäftsjahr fällige Beitrag zu erheben. Erforderlichenfalls ist dieser einzuklagen. Die dadurch dem Verein entstehenden Kosten gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedes.

4. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Liegen besondere Gründe vor, so kann der geschäftsführende Vorstand abweichend von dieser Bestimmung verfahren und einem sofortigen Austritt zustimmen. Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist maßgebend und rechtsverbindlich. Ein Einspruchsrecht besteht nicht.

5. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt, insbesondere im Ausschlussverfahren, 3 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.


§ 6 Veranstaltungen

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den satzungsgemäßen Veranstaltungen gem. § 2, Absatz 1, i.V. mit Absatz 4 teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze (Satzungen) des Vereins zu befolgen, seine Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern. Die Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind durchzuführen.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

der geschäftsführende Vorstand, im Sinne des § 26 BGB
der Hauptvorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Ehrenrat.


§ 8 Der Vorstand

Es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem Hauptvorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem

1. Vorsitzenden
1. Schatzmeister
1. Schriftführer

Jeweils 2 Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.


Der Hauptvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
dem 2. Vorsitzenden (Vertreter des 1. Vorsitzenden)
1. Schießsportleiter
1. Jugendleiter
1. Gerätewart
der 1. Damenleiterin
den Gruppenleitern


Zum erweiterten Vorstand gehören außer den Mitgliedern des Hauptvorstandes der/ die

2. Schatzmeister
2. Schriftführer
2. Schießsportleiter
2. Jugendleiter
2. Damenleiterin
2. Gerätewart
Stellvertreter der Gruppenleiter
jeweils amtierende König
Sprecher des Ehrenrates.

1. Dem 2. Vorsitzenden kann gleichzeitig auch ein anderes Amt, mit Ausnahme des Amtes des 1. Vorsitzenden, im Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

2. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Seine Befugnisse erlöschen jedoch erst mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

In geraden Jahren werden gewählt:
der 1. Vorsitzende
1. Schatzmeister
2. Schriftführer
2. Schießsportleiter
2. Jugendleiter
1. Gerätewart

Für die Wahlen zum / zur
2. Damenleiterin
2. Gruppenleiter der Bogensportgruppe
2. Gruppenleiter der Freitagsgruppe
1. Gruppenleiter der Sportpistolengruppe
2. Gruppenleiter der Montagsgruppe
machen die jeweiligen Gruppen einen Vorschlag an die Jahreshauptversammlung. Die Wahl erfolgt dann auf der Jahreshauptversammlung.

In ungeraden Jahren werden gewählt:
der 2. Vorsitzende
2. Schatzmeister
1. Schriftführer
1. Schießsportleiter
1. Jugendleiter
2. Gerätewart

Für die Wahlen zum/zur
1. Damenleiterin
1. Gruppenleiter der Bogensportgruppe
1. Gruppenleiter der Freitagsgruppe
2. Gruppenleiter der Sportpistolengruppe
1. Gruppenleiter der Montagsgruppe
machen die jeweiligen Gruppen einen Vorschlag an die Jahreshauptversammlung. Die Wahl erfolgt dann auf der Jahreshauptversammlung.

Sollten weitere Gruppen gegründet werden, so erfolgt die Wahl der Gruppenleiter und deren Stellvertreter analog zu den anderen Gruppen, wobei der erste Gruppenleiter im Jahr der Gründung für 2 Jahre gewählt wird, der Stellvertreter zunächst nur für 1 Jahr.

Bei notwendigen Nachwahlen aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds, kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Mitglied kommissarisch einsetzen. Der Bewerber tritt in die laufende Wahlperiode ein.


§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsordnung für den Vorstand (Aufgabenverteilung) wird vom Vorstand nach Bedarf beschlossen. Der Vorstand hat das Recht, weitere Mitarbeiter für besondere Fälle heranzuziehen.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Vertreters, den Ausschlag.

3. Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit von seinem Vertreter, nach Bedarf veranlasst. Es können jedoch zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Hauptvorstandssitzung, bzw. einer erweiterten Vorstandssitzung unter Angabe des Zweckes verlangen.

Der 2. Vorsitzende nimmt an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teil, hat aber kein Stimmrecht.

Die Einladung jedes Vorstandsmitgliedes hat rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail oder mündlich zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist für die Sitzung ein solcher Zeitpunkt zu wählen, der die Teilnahme jedes Mitgliedes ermöglicht.

Der Hauptvorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Es ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

4. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung aus- drücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Zweckdienliche Auslagen und Reisekosten werden auf Antrag vom Schatzmeister ersetzt. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die vorzeitige Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes kann nur beim Vorliegen wichtiger Gründe von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der 1. Vorsitzende, oder bei dessen Abwesenheit dessen Vertreter, hat das Recht auf vorläufige Amtsenthebung, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Das frei gewordene Amt wird durch ein vom Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitergeführt.


§10 Die Mitgliederversammlungen:

1. a) Ordentliche Mitgliederversammlungen Die ordentlichen Mitgliederversammlungen unterteilen sich in die Jahreshauptversammlung sowie andere Mitgliederversammlungen. Die Jahreshauptversammlung ist im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Andere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung hat vier Wochen vorher (Jahreshauptversammlung), bzw. zwei Wochen vorher (Mitgliederversammlung) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Dies kann schriftlich oder durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt oder per E-Mail erfolgen.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in derselben Form 14 Tage vor Beginn der Versammlung einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen diesbezüglichen Antrag unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht. Die Ver- sammlung hat spätestens 8 Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

2. Anträge
zu a) sind 14 Tage (Jahreshauptversammlung), bzw. 8 Tage (Andere Mitgliederversammlung),
zu b) 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

3. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist bei ordnungsgemäßer Ladung bis auf die im §17 angeführten Ausnahmen stets beschlussfähig. Teilnahme berechtigt sind sämtliche, stimmberechtigt nur die ordentlichen Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Jugendliche unter 18 Jahren können durch ihre Eltern bei der Versammlung vertreten werden, haben aber nur das Recht auf Wortmeldung und kein Stimmrecht.

4. Die Vorstandswahlen und die Beschlussfassung über die Anträge erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können von der Jahreshauptversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuladen, die dann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer aufzuzeichnen. Ebenso ist der gesamte Verlauf der Versammlung protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder haben sich in die ausliegende Anwesenheitsliste einzutragen.

7. Jedes Mitglied hat bei allen Abstimmungen nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.


§ 11 Beiträge, Rechnungsführung

1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Umlagen, bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 50€, können von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Gesamtumlagen im Jahr dürfen nicht höher als der Jahresbeitrag des umlagepflichtigen Mitglieds sein.

2. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Aus verwaltungstechnischen Gründen werden die Jah- resbeiträge, zum 15. April eines jeden Jahres durch Bankeinzugsverfahren eingezogen. Neue Mitglieder zahlen einen anteiligen Jahresbeitrag. Eine Aufnahmegebühr und Spartenbeiträge sind nicht zu zahlen.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweckdienliche Auslagen und Reisekosten werden auf Antrag vom Schatzmeister ersetzt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessport- bundes, der Kommunen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

5. Der Schatzmeister ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht nach den Regeln einer geordneten Buchführung für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie einen Voranschlag für das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Für die Einnahmen ist das zu erwartende Minimum, für die Ausgaben das zu erwartende Maximum, zu veranschlagen.


§ 12 Kassenprüfer

1. Die Jahreshauptversammlung wählt einen 2. Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Beide dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ersatzkassenprüfer vertritt im Falle der Verhinderung einen der beiden Kassenprüfer.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei der im Vorjahr gewählte 2. Kassenprüfer automatisch im Folgejahr zum 1. Kassenprüfer aufsteigt. Der Ersatzkassenprüfer wird nicht automatisch zum 2. Kassenprüfer. Eine Wiederwahl des bisherigen ersten Kassenprüfers zum zweiten Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfer für eine weitere Amtsperiode ist zulässsig.

3. Die Jahreshauptversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.


§ 13 Der Ehrenrat

1. Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils drei Jahre den Ehrenrat des Vereins, der aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern besteht und bei Streitfällen zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, oder zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein angerufen werden kann.

2. Ein Mitglied kann nicht bei einer Verhandlung im Ehrenrat mitwirken, wenn es an der zu verhandelnden Sache beteiligt ist.

3. Der Ehrenrat hat tunlichst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

4. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

5. Der Ehrenrat wählt einen Sprecher, der, gem. § 8, zum erweiterten Vorstand des Vereins gehört.

6. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.


§ 14 Vereinsordnungen

Der Hauptvorstand ist ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. - Geschäftsordnung - Ehrenordnung - Datenschutzordnung

Weitere Ordnungen können vom Hauptvorstand erlassen werden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 15 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 16 Daten und Datenschutz

Es gilt die Datenschutzordnung des Schützenverein Nienhagen e.V. von 1911 in der jeweils aktuellen Fassung


§ 17 Auflösung des Vereins

1. Für die Auflösung des Vereins, zu der eine gesonderte Mitgliederversammlung mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt der Auflösung einzuberufen ist, bedarf es der Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder und einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sollte die Versammlung hiernach nicht beschlussfähig sein, ist innerhalb eines Monats erneut eine Versammlung einzuberufen, auf der mit einfacher Mehrheit der anwe- senden Mitglieder beschlossen wird.

2. Bei der Vereinsauflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.

3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nienhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

4. Für den Fall einer Neugründung eines Schützenvereins in der Gemeinde Nienhagen sind die Sachwerte diesem zur Verfügung zu stellen.




Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 19. Januar 2019 beschlossen.

Mit der Annahme und Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister tritt diese an die Stelle der Satzung vom 02. Februar 2013.



Nienhagen, den 19. Januar 2019






Dirk Naujok (1. Vorsitzender)
Jens Kullmann (1. Schriftführer)

 




 
 
     
 


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